Satzung der SinN-Stiftung
Präambel
Die SinN-Stiftung des Evangelisch-Lutherischen Dekanats Nürnberg unterstützt die Kirche bei ihrer entscheidenden Aufgabe: die Orientierung, den Trost und die Kraft des Glaubens weiterzugeben an viele Menschen mit unterschiedlichen Lebensgeschichten, Fragestellungen, Problemen und Interessen. Die Evangelisch-Lutherische Kirche weiß sich von Jesus Christus berufen, „durch Predigt und Sakrament die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Theologische Erklärung von Barmen. These VI).
Diesen Auftrag erfüllt die Kirche in Verkündigung und Unterricht, aber auch in persönlicher Zuwendung zu Menschen, die in ihrer Situation besondere Aufmerksamkeit brauchen.
Die Seelsorge an einzelnen und an Gruppen stärkt Menschen zum aufrechten Gang, stiftet Sinn und entfacht den Mut und die Kraft zum Leben auch unter schwierigen Bedingungen. Auch wo die Probleme der Menschen nicht direkt lösbar sind, sucht und findet Seelsorge den Mut zum Sein.
Aufgabe der SinN-Stiftung ist es, Wege zu finden, dass die Kirche ihren Seelsorgeauftrag auch unter sich rasant wandelnden gesellschaftlichen und finanziellen Bedingungen erfüllt und weiterentwickelt. Wir brauchen neuen Aufbruch in der Seelsorge, die den heutigen Menschen erreicht, wo immer er auch steht. Mit Hilfe der Stiftung soll es möglich werden, dass viele Menschen ihre Fähigkeiten, ihre Zeit und ihr materielles Vermögen dafür einsetzen, dass die lebensbejahende Botschaft von Gott in die gesellschaftlichen und persönlichen Krisen der Gegenwart hineingetragen und evangelisches Profil deutlich wird.
§1 Name, Sitz und Rechtsstellung
- Die Stiftung führt den Namen SinN-Stiftung (Seelsorge in Nürnberg) und hat ihren Sitz in Nümberg.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 29 und Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Zweck
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Die Stiftung fördert und initiiert seelsorgerliche Arbeit im umfassenden Sinn, die dem Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern entspricht, wie er im Grundartikel der Kirchenverfassung beschrieben ist.
Diese Arbeit soll im Großraum Nürnberg geschehen oder von einer Organisation getragen sein, die ihren Sitz in diesem Raum hat. - Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Entwicklung. Förderung und Unterstützung seelsorgerlicher Dienste wie z. B. der Seelsorge für bestimmte Zielgruppen, der Beratungsdienste, der Gottesdienste mit besonderer seelsorgerlicher Zielrichtung, Seelsorgeausbildung, der Notfall-Seelsorge, der Kranken- und Altenseelsorge sowie der Hospizarbeit.
- Die Stiftungszwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
§3 Grundstockvermögen
- Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt €250.000,--.
- Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
§4 Stiftungsmittel, Mittelverwendung
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Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
aus finanziellen Zustiftungen und Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. - Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.
- Bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung kann jährlich dem Grundstockvermögen als Werterhaltungsrücklage zugeführt werden.
- Die Stiftung darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
§5 Stiftungsvorstand
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1. Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen und setzt sich zusammen aus
a) dem Stadtdekan/der Stadtdekanin des Evangelisch-lutherischen Dekanats¬bezirkes Nürnberg, oder einem/einer von diesen beauftragten Dekan/Dekanin in einem der Prodekanatsbezirke Nürnbergs
b) dem Leiter/der Leiterin des Kirchengemeindeamtes der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde Nürnberg,
c) einem Mitglied aus der Mitte der Evangelisch-Lutherischen Dekanatssynode Nürnberg und
d) zwei weiteren Personen, die einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Bayern (ACK) angehören. -
Die zwei weiteren Personen und das Mitglied der Dekanatssynode des Stiftungsvorstandes § 5 Abs. 1 c) und d) werden auf vier Jahre durch die Evangelisch-. Lutherische Dekanatsynode Nürnberg berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheiden die Vorstandsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 c) und d) aus. - Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese führen die Geschäfte und vertreten den Vorstand der Stiftung nach außen. Sie haben jeweils Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis darf das stellvertretende, vorsitzende Mitglied von seiner Vertre¬tungsmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch ma¬chen. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt das vorsitzende, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied in eigener Zuständigkeit.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird für die restliche Amtszeit eine weitere Person von der Evangelisch-Lutherischen Dekanatssynode Nürnberg berufen.
- Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, ihnen dürfen keine Vermö¬gensvorteile zugewendet werden. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.
§6 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes
- 1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Bayerischen Stiftungsgesetzes, der kirchlichen Stiftungsgesetze und dieser Satzung in eigener Verantwortung.
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die gewissenhafte, sichere und wirtschaftliche Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,
c) die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der diesen nicht zuwachsenden Zuwendungen,
d) die Führung der Bücher, die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht,
e) die Jährliche Erstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes. - Der Stiftungsvorstand informiert die Evangelisch-Lutherische Dekanatssynode Nürnberg sowie ggf. den Stiftungsbeirat der SinN-Stiftung in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens ein Mal jährlich.
§7 Stiftungsbeirat
- Der Vorstand der SinN-Stiftung kann durch Beschluss einen Stiftungsbeirat einrichten. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig.
- Zu Mitgliedern des Stiftungsbeirates sollen Personen berufen werden, die bereit sind, sich im Sinne des Stiftungszweckes zu engagieren und/oder Personen, die in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten der SinN-Stiftung auftreten können.
- Der Stiftungsbeirat berät den Vorstand und wirkt mit bei der Werbung für die Stiftung und den Stiftungszweck in der Öffentlichkeit und bei Einzelpersonen.
§8 Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung
- Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landeskirchenstelle - ausgeübt.
- Vor Beginn jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung den Haushaltsvoran- schlag der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jah¬resrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungs- aufsichtsbehörde vorzulegen.
- Die Protokolle der Stiftungsorgane sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeit¬nahe zu übersenden.
- Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Bayern kann im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrages eigene Prüfungen vornehmen.
§9 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung.
- Der Stiftungsvorstand kann Satzungsänderungen. Umwandlung und Aufhe¬bung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes sowie die Umwand¬lung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
- Beschlüsse über Änderung der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünsti¬gung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zu zuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderung entscheidet oder in den übrigen Fällen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Gesamtkirchengemeinde Nürnberg, die es unmittel¬bar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.
§11 ln-Kraft-treten
Diese Satzung tritt mit Anerkennung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Kraft.
Nürnberg, 12. November 2004